JudikaturJustizRS0117600

RS0117600 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2003

§ 40 Abs 1 zweiter Satz StPO normiert eine Entscheidungskompetenz der Ratskammer in Bezug auf den Ausschluss einer Person von der Verteidigung für die Fälle deren zeugenschaftlicher Einvernahme im Vorverfahren sowie des Antrages auf deren Vorladung als Zeugen zur Hauptverhandlung, wogegen die Ausschlusswirkung bereits erfolgter Ladung zur Hauptverhandlung gemäß § 40 Abs 1 erster Satz StPO ex lege eintritt. Diesfalls bedarf es demgemäß keiner Beschlussfassung, sondern nur einer entsprechenden Verständigung des Angeklagten, die im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung (§ 221 Abs 1 StPO) vom Vorsitzenden vorzunehmen und allenfalls mit der Aufforderung zu verbinden ist, einen anderen Verteidiger namhaft zu machen.Sollte ausnahmsweise (etwa infolge Antragstellung oder tatsächlichen Einschreitens des Ausgeschlossenen in der Hauptverhandlung) eine -deklarative- Beschlussfassung erforderlich sein, käme diese gemäß § 13 Abs 3 StPO ebenfalls dem Vorsitzenden zu.