RS0117547 – OGH Rechtssatz
RS0117547 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
In Angelegenheiten der Abrechnung des Hauptmietzinses und der Betriebskosten kann auf Vermieterseite nur die Mehrheit der Miteigentümer des Bestandobjekts das Gericht anrufen. Bei derartigen Abrechnungen (insbesondere bei der Abrechnung der Betriebskosten) geht es um einen liegenschaftsbezogenen Anspruch.