JudikaturJustizRS0117483

RS0117483 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juli 2018

Schon benützbare Beweismittel dürfen nicht einem Wiederaufnahmsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Verdichtung der Beweislage erhofft bzw erwartet wird.

Entscheidungen
13