RS0117451 – OGH Rechtssatz
RS0117451 – OGH Rechtssatz
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Zu welchem Zweck und in welchem Ausmaß ein Dienstbarkeitsberechtigter ein ihm eingeräumtes Servitutsrecht in Anspruch nehmen will, bleibt grundsätzlich ihm überlassen, sofern er die Grenzen des ihm eingeräumten Rechts nicht überschreitet. (Hier: Das einem Dienstbarkeitsberechtigten eingeräumte Gehrecht und Fahrrecht ist grundsätzlich nicht darauf beschränkt, um von einem bestimmten Teil der dienenden Fläche aus auf das herrschende Gut zufahren zu können.)