JudikaturJustizRS0117390

RS0117390 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2022

Vorhalte bei der Vernehmung des Angeklagten sind nicht Gegenstand des Verlesungsverbotes nach § 252 Abs 1 StPO (vgl § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO), sodass Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO auch mit Blick auf § 252 Abs 4 StPO nicht in Betracht kommt.

Entscheidungen
8