RS0117353 – OGH Rechtssatz
RS0117353 – OGH Rechtssatz
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Allen Fassungen des §15 WWG ist gemeinsam, dass die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes unterstellt werden, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den nachfolgenden Absätzen normierten Abänderungen hinsichtlich der Mietzinsbildung. Dies bedeutet, dass die Mietobjekte bei Inanspruchnahme der Förderung den Bestimmungen des Mietengesetzes (auf Dauer) unterstellt sind. Zufolge der im §58 Abs4 MRG enthaltenen Transformationsklausel sind auf die Bestandobjekte die nunmehr geltenden Bestimmungen des MRG anzuwenden.