RS0117295 – OGH Rechtssatz
RS0117295 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der (dem Werkbesteller zufolge der notwendigen Reparaturen entstehenden) Verdienstentgang stellt einen Mangelfolgeschaden dar, also einen Schaden, der durch die mangelhafte Leistung verursacht wird (Reischauer in Rummel³ Rz 20i zu § 932 ABGB mwN). Er entsteht nur dann, wenn tatsächlich repariert wird und ist daher nicht zu den fiktiven Rearaturkosten zu zählen.