JudikaturJustizRS0117269

RS0117269 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 2016

Die Klausel in AGB "Ein wichtiger Grund für den Vertragsrücktritt durch das Kreditinstitut liegt insbesondere vor, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist" ist zulässig.

Entscheidungen
4