RS0117233 – OGH Rechtssatz
RS0117233 – OGH Rechtssatz
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Bei absoluter Anwaltspflicht (§ 27 Abs 1 ZPO) gebietet der Schutz des nicht mehr vertretenen Klägers, dessen Sachwalterschaftsverfahren eingestellt wurde und dessen Sachwalter, ein Rechtsanwalt, ihn nicht mehr vertreten kann, die analoge Anwendung des § 160 ZPO.