JudikaturJustizRS0117215

RS0117215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. April 2023

Unsachliche und (durch Herabsetzung des Adressierten) auch beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis des § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, wenn sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen und lediglich Ausdruck einer mit persönlicher Animosität geführten Kontroverse sind.

Entscheidungen
11