JudikaturJustizRS0117187

RS0117187 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2002

Stellt bereits der Verwaltungsbescheid fest, dass bestimmte Abgaben auf ein anderes als das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen, kann diese Feststellung auch der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Enthält der Verwaltungsbescheid keine solche Feststellung, hat das Gericht zu prüfen, ob diese Abgaben auf das für die Konkursmasse erzielte Einkommen entfallen. Letzlich aber entscheidet stets das Gericht über den Charakter der geltend gemachten Abgabenansprüche.

Zu prüfen ist daher, ob sich durch den die Abgabenpflicht auslösenden Sachverhalt nach Konkurseröffnung das Massevermögen vermehrt hat, das heißt, ob die Masse dadurch einen Gewinn erzielt und sich das aufteilbare Vermögen vergrößert hat. Erzielt die Konkursmasse ertragssteuerrechlich keinen Gewinn, so betrifft die dem Gemeinschuldner auferlegte Steuer nicht das für die Konkursmasse erzielte Einkommen und ist infolge dessen keine Masseschuld, die vom Masseverwalter zu begleichen wäre. Eine solche - aus der Konkursmasse auszuscheidende - Steuerschuld des Gemeinschuldners kann daher nur gegen das konkursfreie Vermögen des Gemeinschuldners geltend gemacht werden.