JudikaturJustizRS0117140

RS0117140 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Wird die Sache wegen sogenannter "rechtlicher Feststellungsmängel" an das Erstgericht zurückverwiesen, dann ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist; andernfalls kann zur bloßen Urteilsfällung zurückverwiesen werden (vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 § 496 Rz 4 mwN).

Entscheidungen
4