JudikaturJustizRS0117125

RS0117125 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2018

Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach §1167 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung richten. §31e KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des §1167 ABGB nicht verdrängt, sondern nur ergänzt.

Entscheidungen
4