RS0117064 – OGH Rechtssatz
RS0117064 – OGH Rechtssatz
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Diese Bestimmung ist so zu verstehen, wie es § 264 Abs 3 dAktG (idgF) klarstellend formuliert: "Soweit sich aus diesem Unterabschnitt oder aus dem Zweck der Abwicklung nichts anderes ergibt, sind auf die Gesellschaft bis zum Schluss der Abwicklung die Vorschriften weiterhin anzuwenden, die für nicht aufgelöste Gesellschaften gelten." Anzuwenden sind daher die Vorschriften, die für die werbende Gesellschaft gelten, soweit sie für die im Erlöschen befindliche Gesellschaft passen.