JudikaturJustizRS0117023

RS0117023 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Februar 2020

Nach Aufhebung der Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" in § 12a FamLAG ist der nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten - wie bisher - zu bemessende Geldunterhalt im Interesse der gebotenen steuerlichen Entlastung von Unterhaltsschuldnern - bei getrennter Haushaltsführung - in verfassungskonformer Auslegung des § 140 ABGB um jenen Teil des Kinderabsetzbetrags und der Familienbeihilfe zu kürzen, der die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bezweckt. (Mit modellartiger tabellarischer Demonstration zur Ermittlung des Kürzungsfaktors.)

Entscheidungen
72