JudikaturJustizRS0117007

RS0117007 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Februar 2024

Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.

Entscheidungen
13