RS0117007 – OGH Rechtssatz
RS0117007 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Da § 25 Abs 3 GSpG 1989 ein Schutzgesetz darstellt, das den Spieler vor den Gefahren existenzgefährdenden (pathologischen) Glücksspiel schützen soll, fällt die Tatsache, dass der Spieler weiterhin am Glücksspiel teilnimmt und nicht selbst eine Sperre veranlasst, bei der Beurteilung seines Mitverschuldens nicht entscheidend ins Gewicht.