RS0116962 – OGH Rechtssatz
RS0116962 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zwar dürfen Rechts- oder Subsumtionsrüge anstelle einer eigenständigen methodengerechten Ableitung aus dem Gesetz an einem Rechtssatz des Obersten Gerichtshofs anknüpfen. Dies muss jedoch innerhalb der von Logik und Grammatik gezogenen Grenzen geschehen. Bei einem Zirkelschluss ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.