RS0116933 – OGH Rechtssatz
RS0116933 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein Vertrag, in dem im Zusammenhang mit der Gewährung eines nicht rückzahlbaren Darlehens durch eine Brauerei vereinbart wird, dass eine bestimmte Gesamtmenge sowie eine jährliche Mindestmenge an Bier abgenommen werden muss, ist nicht als ein reiner Darlehensvertrag mit der Nebenabrede des Bierbezuges, sondern als gemischter Vertrag zu qualifizieren. Wird der Bierbezug vorzeitig beendet, so ist das Darlehen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig getilgt.