JudikaturJustizRS0116900

RS0116900 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2014

Bei einer absoluten Nichtigkeit sind die Rechtswirkungen von Amts wegen aufzugreifen. In einem solchen Fall genügt es, wenn der anspruchsbegründende Sachverhalt aufgezeigt wird und unter Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit dem Fehlen jeglichen Rechtsgrunds für das Behaltendürfen der Leistung das Klagebegehren begründet wird.

Entscheidungen
4