JudikaturJustizRS0116878

RS0116878 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2022

Das Vorliegen der entscheidenden Strafbemessungstatsache in Bezug auf einschlägige Vorstrafen ist nach § 33 Z 2 StGB zu beurteilen, wonach als Erschwerungsgrund insbesondere gilt, wenn der Täter schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist (wobei das Wort "einer" als unbestimmter Artikel und nicht als Zahlwort anzusehen ist).

Liegt daher dieser besondere Erschwerungsgrund schon deshalb vor, weil wenigstens eine auf einer solchen Tat beruhende nicht getilgte Vorstrafe vorliegt, so betreffen weitere solche Vorstrafen nur die Gewichtigkeit dieses Erschwerungsgrundes. Ihre zahlenmäßige Bemängelung bildet daher (bloß) einen Berufungsgrund.

Entscheidungen
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