JudikaturJustizRS0116801

RS0116801 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2002

Mit der Übergangsregelung des Art IX Z 11 der WRN 1999 sollte an die Tradition des § 43 Abs 1 MRG und die hiezu ergangene Judikatur angeknüpft werden. Demnach gilt zumindest für die Rechte und Pflichten aus Zielschuldverhältnissen, die von Miteigentümern einer Liegenschaft mit einem Dritten eingegangen wurden, dass sie nicht ex lege auf die nachträglich entstandene Wohnungseigentümergemeinschaft übergehen. Bei den in Art IX Z 11 der WRN 1999 erwähnten Verträgen, für die das neue Recht gelten soll, handelt es sich vielmehr um Verträge (primär den Wohnungseigentumsvertrag und damit zusammenhängende Vereinbarungen), die wohnungseigentumstypische Dauerrechtsverhältnisse gestalten.

Entscheidungen
2