RS0116781 – OGH Rechtssatz
RS0116781 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten.
RS0116781 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Entzug der Verfahrenshilfe gemäß § 68 Abs 2 ZPO ist nur zulässig, wenn sich die der Bewilligung zugrundegelegten Annahmen als unrichtig herausstellten.