JudikaturJustizRS0116764

RS0116764 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2020

Der zur Geheimhaltung verpflichtete Rechtsanwalt ist zwar dann, wenn er selbst einer strafbaren Handlung bezichtigt würde, an das Berufsgeheimnis nicht gebunden, er hat sich aber hiebei in seinem Vorbringen auf das unumgänglich Notwendige zu beschränken.

Entscheidungen
3