JudikaturJustizRS0116727

RS0116727 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

Art 100 Abs 1 GMV muss nach seinem insoweit klaren Wortlaut dahin verstanden werden, dass die Aussetzung zwingend geboten ist, es sei denn, es lägen besondere (im Gesetz allerdings nicht einmal beispielsweise aufgezählte) Gründe vor. Der Rechtsmittelausschluss des § 192 Abs 2 ZPO gilt daher hier nicht.

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