RS0116685 – OGH Rechtssatz
RS0116685 – OGH Rechtssatz
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Auf § 182b AußStrG ist die Judikatur zur Vorgängerbestimmung des § 178b ABGB im Wesentlichen weiter anwendbar, da die bisher in § 178b ABGB enthaltene Regelung über die Einvernahme Minderjähriger lediglich im Interesse der Rechtsbereinigung und Entflechtung der Gemengelage von materiellem und formellem Recht ins Außerstreitgesetz übernommen, so weit als möglich ausgedehnt und zeitgemäßer formuliert wurde.