§ 182a Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels
§ 182a Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels — AußStrG
§ 182a Verfahren zur Anpassung eines ausländischen Erbrechtstitels — AußStrG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
Inkrafttretungsdatum
17. August 2015
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40173172
Zuletzt nach Updates gesucht am
Über den Antrag einer Person, die in Österreich ein dem österreichischen Recht unbekanntes dingliches Recht geltend machen will, das ihr nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht zusteht, ist mit Beschluss nach Art. 31 EuErbVO zu entscheiden.