JudikaturJustizRS0116662

RS0116662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2023

Der in einer unangemessenen Verfahrensdauer liegende Nachteil eines Angeklagten lässt sich im Stadium eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens nur durch eine möglichst rasche Prozessbeendigung unter Beachtung des betreffenden Milderungsgrundes, nicht aber eine Neudurchführung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO ausgleichen.

Entscheidungen
4