JudikaturJustizRS0116661

RS0116661 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 2002

Die erst jüngst durch den Gesetzgeber vorgenommene Bewertung einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausschließlich als Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) lässt eine gleichzeitige Interpretation als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht zu.