RS0116661 – OGH Rechtssatz
RS0116661 – OGH Rechtssatz
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Die erst jüngst durch den Gesetzgeber vorgenommene Bewertung einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausschließlich als Milderungsgrund (§ 34 Abs 2 StGB) lässt eine gleichzeitige Interpretation als Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO nicht zu.