JudikaturJustizRS0116630

RS0116630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2006

Grundsätzlich ist die Exekution in das gesamte Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Enthält der Exekutionstitel eine Beschränkung der Haftung auf bestimmte Vermögensobjekte des Verpflichteten, so darf die Exekution nur in dieses Vermögen bewilligt werden. Hier: Haftungsbeschränkung auf eine bestimmte Liegenschaft des Verpflichteten.

Entscheidungen
4