JudikaturJustizRS0116572

RS0116572 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2002

Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde.