RS0116572 – OGH Rechtssatz
RS0116572 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Auf Antrag eines Noterben ist der Wert einer Liegenschaft für das Inventar auch dann nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz durch einen Sachverständigen zu ermitteln, wenn die Liegenschaft bereits um einen von allen Beteiligten akzeptierten Kaufpreis veräußert wurde.