RS0116570 – OGH Rechtssatz
RS0116570 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherer wird auf Grund der Rahmenprovisionsvereinbarung im Einzelfall geschlossen. Übermittelt der Versicherungsmakler das Anbot des Versicherungskunden auf Abschluss eines Versicherungsvertrages an den Versicherer, liegt darin sogleich ein Anbot des Maklers auf Abschluss eines Maklervertrages mit dem Versicherer, wobei es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung nicht bedarf. Schon die Übersendung der Versicherungspolizze an den Versicherungsmakler zur Überprüfung verwirklicht die schlüssige Annahme des Anbots auf Abschluss des Maklervertrages.