RS0116554 – OGH Rechtssatz
RS0116554 – OGH Rechtssatz
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§7 DHG eröffnet dem Dienstnehmer die Möglichkeit, durch Widerspruch zu erreichen, dass der Dienstgeber seine (behaupteten) Schadenersatzansprüche einklagen muss. Der Dienstgeber könnte sonst den Dienstnehmer durch Lohnabzug (und Aufrechnungserklärung) in die Klägerrolle drängen, was vom Gesetzgeber nicht für wünschenswert gehalten wurde. Das richterliche Mäßigungsrecht soll nicht durch Aufrechnung umgangen werden können.