Art. 1 § 7
Art. 1 § 7 — DHG
Art. 1 § 7 — DHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 80/1965
Inkrafttretungsdatum
24. April 1965
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12095210
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses ist eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nach diesem Bundesgesetz nur zulässig, wenn der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht.
(2) Abs. 1 gilt nicht für eine Aufrechnung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils.