JudikaturJustizRS0116548

RS0116548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. April 2002

Es macht einen Unterschied, ob ein Mieter bei Investitionen in die gemietete Wohnung von privater Seite oder von der öffentlichen Hand unterstützt wird. Bei Zuwendungen von privater Seite ist nicht zu unterstellen, dass sie den Vermieter entlasten sollten, während es sehr wohl ein Anliegen der öffentlichen Hand sein kann, finanzielle Anreize für Verbesserungen des Wohnungsbestandes oder des Wohnumfeldes zu geben, also Objekte und nicht die Mieter zu fördern. Bei der Behandlung öffentlicher Förderungen im Bereich des Ersatzes von Aufwendungen des Mieters zur Verbesserung der Wohnung ist daran festzuhalten, dass dem Mieter die effektiven Aufwendungen abgegolten werden sollen, sofern sie über seine Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind.