RS0116530 – OGH Rechtssatz
RS0116530 – OGH Rechtssatz
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Ob eine geschlechtliche Handlung als dem Beischlaf gleichzusetzend zu bewerten ist, ist nicht abstrakt, sondern an Hand einer Gesamtbetrachtung ihrer fallspezifischen Ausprägung von Täter- und Opferseite her zu beantworten, wobei auch das geringe Alter des Tatopfers in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. Demnach kann das Einführen der Zunge in die Scheide eines zehnjährigen Mädchens im Sinne des § 206 Abs 1 StGB tatbildlich sein.