RS0116389 – OGH Rechtssatz
RS0116389 – OGH Rechtssatz
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§848a ABGB regelt Streitigkeiten von Berechtigten oder Belasteten jeweils untereinander, nicht aber den Fall eines Streits zwischen Belasteten und Berechtigten. Dem von der Teilung nicht betroffenen Eigentümer des herrschenden oder dienenden Grundstücks steht kein Antragsrecht nach §848a ABGB zu.