JudikaturJustizRS0116384

RS0116384 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. August 2005

Die in § 483 ABGB genannte Verhältnismäßigkeit ist nach dem Verhältnis der Benützung durch die (hier: Bringungsberechtigten) Berechtigten zur Gesamtbenützung beziehungsweise dem Verhältnis der Benützung des Weges durch die Dienstbarkeitsberechtigten einerseits und die Dienstbarkeitsverpflichteten andererseits im Hinblick auf die Länge der betroffenen Teilstücke zur Gesamtlänge des Weges in Beziehung zu setzen, wobei auch die Intensität der beiderseitgen Benützungen in die Beurteilung miteinzubeziehen ist. (Hier:

Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß § 67 Abs 5 ForstG.)

Entscheidungen
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