JudikaturJustizRS0116356

RS0116356 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 2018

Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren.

Entscheidungen
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