RS0116356 – OGH Rechtssatz
RS0116356 – OGH Rechtssatz
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Ein nicht gerade nur auf den Todesfall erteilter, aber mit diesem nicht erlöschender gewöhnlicher Auftrag, der bis zum Tod des Geschäftsherrn noch nicht erfüllt war, ist genauso zu behandeln wie eine Vollmacht, die nach dem Willen der Parteien über den Tod hinaus wirksam bleiben soll. Hier: Auftrag und Vollmacht für das gesamte Bauverfahren.