Spruch Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben und die Rekursentscheidung dahin abgeändert, dass der erstinstanzliche Beschluss im Umfang seiner Abänderung durch die zweite Instanz wiederhergestellt wird. Die durch diese Entscheidung erforderlichen Anordnungen werden dem Erstgericht übertr…
Text Begründung: Ein näher genannter Erblasser, dessen Erbe der Verpflichtete ist, war Eigentümer von Liegenschaftsanteilen (mit denen Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung verbunden ist), auf denen unter C LNr 11 auf Grund der Schuld- und Pfandurkunde vom 10. Juli 1992 für eine näher bezeichnet…
Rechtliche Beurteilung Der außerordentliche Revisionsrekurs der Nacherben ist rechtzeitig, entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig und auch in der Sache berechtigt. a) Nicht gefolgt werden kann den Nacherben allerdings, soweit ein Verstoß gegen die materielle Rechtskraft der abweisenden Entscheidung im Vorverfahre…