RS0116350 – OGH Rechtssatz
RS0116350 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Lassen Hundehalter ihre an sich gutmütigen Hunde im gegenseitigen Einverständnis frei laufen, um ihnen einerseits den Auslauf und andererseits das Umhertollen miteinander zu ermöglichen, so kann dem einen Halter keine Vernachlässigung seiner Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht vorgeworfen werden, wenn sich der andere bei einem Zusammenstoß mit den spielenden Hunden verletzt.