JudikaturJustizRS0116321

RS0116321 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Januar 2003

Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung erscheint ein Anspruch auf "Urteilswahrheit" in Hinsicht auf die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB, welche nach ständiger Rechtsprechung aus Z 10 nicht anfechtbar ist, inkonsequent und gesetzesfremd. § 314 Abs 1 StPO ist als Sonderbestimmung nur im Verfahren vor dem Geschworenengericht beachtlich.

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