Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung nunmehr zu lauten hat: „Das Klagebegehren, die beklagte Partei ist schuldig, in eine Löschung der Registrierung der Internetdomain 'www.faschingprinz.at' einzuwilligen und binnen 14 Tagen na…
Text Entscheidungsgründe: Der Kläger vertreibt im Rahmen seines Einzelunternehmens seit Mitte der 1980er Jahre Faschings- und Festartikel unter der Unternehmensbezeichnung „Faschingsprinz“. Er tritt im Internet seit 31. 12. 2005 unter „www.faschingsprinz.at“ und „www.faschingsprinz.com“, spätestens seit…
Rechtliche Beurteilung Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht das Bestehen eines Löschungsanspruchs in Abweichung von höchstgerichtlicher Rechtsprechung bejaht hat; das Rechtsmittel ist auch berechtigt. 1. Die bloße Registrierung eines Zeichens als Internet Domain ist regelmäßig keine kennzeichenmäßige Benut…