RS0116230 – OGH Rechtssatz
RS0116230 – OGH Rechtssatz
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Unter Trunkenheit ist nach Rechtsprechung und Lehre ein Zustand zu verstehen, in dem eine Person nach Genuss von alkoholischen Getränken in ihrem Bewusstsein getrübt ist. Auf das Überschreiten eines bestimmten Blutalkoholwerts kommt es hiebei nicht an. Trunkenheit kann auch nicht mit dem Rauschzustand im Sinn des §81 Z2 StGB gleichgesetzt werden.