RS0116216 – OGH Rechtssatz
RS0116216 – OGH Rechtssatz
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Das Vertretungsverhältnis zwischen Partei und Verfahrenshilfeanwalt bzw Armenrechtsvertreter wird durch den Ausspruch der Entziehung oder des Erlöschens der Verfahrenshilfe (des Armenrechts) durch das Gericht wegen Fehlens oder Fortfalls der Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe oder wegen offenbarer Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Prozessführung aufgelöst, selbst wenn der Bestellungsbescheid der Rechtsanwaltskammer formell noch aufrecht ist.