RS0116176 – OGH Rechtssatz
RS0116176 – OGH Rechtssatz
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1. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen über Einwendungen der betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig abzusprechen. Grundeigentümer, die gegen den kundgemachten Entwurf Einwendungen erhoben, sind daher nicht Parteien nach § 8 AVG im Verfahren zur Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan als genereller Verwaltungsakt. Die Einwendungsmöglichkeit ist lediglich ein besonders ausgeformtes Anhörungsrecht (so VwGH 22. 1. 1998 97/06/0259; VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).
2. Die Gesetzwidrigkeit eines genehmigten und kundgemachten Flächenwidmungsplans kann, sofern eine Individualbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht kommt, lediglich aus Anlass einer Beschwerde gegen einen in einem Bauverfahren erlassenen Bescheid geprüft werden (VwGH 16. 7. 1992 91/06/0237).