JudikaturJustizRS0116167

RS0116167 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2002

In den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften ist ein objektiv-normativer Sorgfaltsmaßstab festgelegt, sodass sich kein Mitglied eines Organs mit Erfolg darauf berufen könnte, es fehlten ihm die Fähigkeiten, diesem zu entsprechen. Die Sorgfaltspflicht ist im Besonderen auf die Branche des Unternehmens, aber auch auf andere Faktoren, wie dessen Größe, dessen Marktposition und auf ähnliche Umstände abgestellt. Der erhöhte objektive Sorgfaltsmaßstab hebt sich in der praktischen Anwendung von jenem des § 1299 ABGB kaum ab.