RS0116145 – OGH Rechtssatz
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Naturalunterhalt ist die unmittelbare Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sachleistungen oder Dienstleistungen, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung durch Dritte er bezahlt. Die Bezahlung von Wohnungsbenützungskosten (Betriebskosten, Reparaturen, Gas, Elektrizitätsgebühren, Telefongebühren und Fernsehgebühren etc.) stellt den Naturalunterhalt der Unterkunftsgewährung an das Kind dar; auch durch Übergabe von Wirtschaftsgeld an die haushaltsführende Person wird Naturalunterhalt für das Kind geleistet. Zum Naturalunterhalt gehört auch ein dem Kindesalter und den elterlichen Lebensverhältnissen angemessenes Taschengeld.