RS0116091 – OGH Rechtssatz
RS0116091 – OGH Rechtssatz
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Bei aufrechter Wahlverteidigung ist die zusätzliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde oder "das Grundrechtsbeschwerdeverfahren" nicht zulässig; dies widerspricht der Systematik der Verfahrenshilfe nach § 41 StPO, weil ein gleichzeitiges Einschreiten von Verfahrenshilfeverteidiger und Wahlverteidiger ausgeschlossen ist (§§ 41 Abs 6, 44 Abs 2 StPO).