JudikaturJustizRS0116090

RS0116090 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Januar 2002

Das Einbringen einer Grundrechtsbeschwerde in einem Strafverfahren oder Auslieferungsverfahren zieht kein "neues (anderes) Verfahren" nach sich, sondern bloß eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im selben Verfahren. Das Ergreifen eines solchen Rechtsbehelfs stellt somit eine innerhalb des Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschuldigten (Angeklagten, Auszuliefernden) und dem gewählten Verteidiger gedeckte einzelne Prozesshandlung dar, die keiner eigenen Vollmacht (§ 44 Abs 1 StPO) und auch keiner gesonderten Verteidigerbestellung bedarf (vgl 13 Os 142/97 = ÖJZ 1998/107).