Spruch 1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 15. Oktober 2001, GZ 4 R 139/01t-14, wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 51…
Text Begründung: Zur Sicherung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, im World-Wide-Web des Internet die Beze…
Rechtliche Beurteilung Beide Revisionsrekurse sind unzulässig. 1. Zum Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der einstweiligen Verfügung: Gemäß § 419 Abs 1 ZPO können Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil berichtigt werden. Diese Vorschrift findet gem § 78 EO, § 430 ZPO auch auf im…