JudikaturJustizRS0116066

RS0116066 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2009

Auf Beschlüsse, mit denen eine einstweilige Verfügung berichtigt wird, ist § 402 Abs 1 EO nicht anzuwenden. Ein Gerichtsfehler kann auch auf dem Übersehen von einer Partei selbst bei Verfassung eines Schriftsatzes unterlaufenen Fehlern beruhen.

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